STATUTEN DES SCHWEIZER FUSSBALLGOLF VERBANDS (SFGV)
1. NAME, SITZ UND ZWECK
Schweizer Fussballgolf Verband SFGV
Holligenstrasse 33,
CH-3008 Bern
E-Mail: info@swissfootballgolf.ch
Web: www.swissfootballgolf.ch
§ 1 Name und Rechtsform
Der "Schweizer Fussballgolf Verband" (SFGV) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Er ist der nationale Dachverband für die Sportart Fussballgolf in der Schweiz.
§ 2 Sitz
Der Verband hat seinen Sitz in Bern.
Er ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Zweck
Der SFGV hat den Zweck, die Sportart Fussballgolf in der gesamten Schweiz zu fördern, zu entwickeln und zu vertreten.
Er bezweckt insbesondere:
a) die nationale Koordination und Weiterentwicklung des Fussballgolfsports
b) die Förderung von Vereinen, regionalen Verbänden, Anlagen und Nachwuchs
c) die Durchführung und Vergabe nationaler Turniere, Ligen und Meisterschaften
d) die Vertretung der Schweiz in internationalen Fussballgolf-Organisationen
e) die Aus- und Weiterbildung von Funktionären, Schiedsrichtern und Trainern
f) die Festlegung und Weiterentwicklung nationaler Regeln, Standards und Richtlinien
g) die Förderung der Kameradschaft, der Integration und der Sportkultur
h) die Wahrung der Interessen des Fussballgolfs gegenüber Behörden, Förderstellen, Medien und Sportverbänden
2. MITGLIEDSCHAFT
§ 4 Mitgliederkategorien
Der Verband setzt sich zusammen aus:
a) Mitgliedvereinen (Fussballgolf-Clubs, regionale Verbände)
b) Einzelmitgliedern
c) Juniorenmitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
e) Gönnermitgliedern
Schweizer Fussballgolf Verband SFGV
Holligenstrasse 33,
CH-3008 Bern
E-Mail: info@swissfootballgolf.ch
Web: www.swissfootballgolf.ch
§ 1 Name und Rechtsform
Der "Schweizer Fussballgolf Verband" (SFGV) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Er ist der nationale Dachverband für die Sportart Fussballgolf in der Schweiz.
§ 2 Sitz
Der Verband hat seinen Sitz in Bern.
Er ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Zweck
Der SFGV hat den Zweck, die Sportart Fussballgolf in der gesamten Schweiz zu fördern, zu entwickeln und zu vertreten.
Er bezweckt insbesondere:
a) die nationale Koordination und Weiterentwicklung des Fussballgolfsports
b) die Förderung von Vereinen, regionalen Verbänden, Anlagen und Nachwuchs
c) die Durchführung und Vergabe nationaler Turniere, Ligen und Meisterschaften
d) die Vertretung der Schweiz in internationalen Fussballgolf-Organisationen
e) die Aus- und Weiterbildung von Funktionären, Schiedsrichtern und Trainern
f) die Festlegung und Weiterentwicklung nationaler Regeln, Standards und Richtlinien
g) die Förderung der Kameradschaft, der Integration und der Sportkultur
h) die Wahrung der Interessen des Fussballgolfs gegenüber Behörden, Förderstellen, Medien und Sportverbänden
2. MITGLIEDSCHAFT
§ 4 Mitgliederkategorien
Der Verband setzt sich zusammen aus:
a) Mitgliedvereinen (Fussballgolf-Clubs, regionale Verbände)
b) Einzelmitgliedern
c) Juniorenmitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
e) Gönnermitgliedern
§ 5 Aufnahme
Das Aufnahmegesuch erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung und Bezahlung des Jahresbeitrags.
§ 6 Austritt
Der Austritt ist jederzeit auf Ende des Kalenderjahres möglich und erfolgt schriftlich.
Der Jahresbeitrag bleibt für das laufende Jahr geschuldet.
§ 7 Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen ausschliessen, insbesondere bei:
– grobem Fehlverhalten
– Verstoss gegen Statuten, Reglemente oder Beschlüsse
– verbandsschädigendem Verhalten
§ 8 Rechte und Pflichten
Mitglieder haben das Recht:
– an Verbandstätigkeiten teilzunehmen
– Anträge einzureichen
– gemäss Stimmberechtigung an Abstimmungen teilzunehmen
Sie sind verpflichtet:
– die Statuten und Reglemente anzuerkennen
– Beiträge fristgerecht zu bezahlen
– Verbandsinteressen zu unterstützen
Das Aufnahmegesuch erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung und Bezahlung des Jahresbeitrags.
§ 6 Austritt
Der Austritt ist jederzeit auf Ende des Kalenderjahres möglich und erfolgt schriftlich.
Der Jahresbeitrag bleibt für das laufende Jahr geschuldet.
§ 7 Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen ausschliessen, insbesondere bei:
– grobem Fehlverhalten
– Verstoss gegen Statuten, Reglemente oder Beschlüsse
– verbandsschädigendem Verhalten
§ 8 Rechte und Pflichten
Mitglieder haben das Recht:
– an Verbandstätigkeiten teilzunehmen
– Anträge einzureichen
– gemäss Stimmberechtigung an Abstimmungen teilzunehmen
Sie sind verpflichtet:
– die Statuten und Reglemente anzuerkennen
– Beiträge fristgerecht zu bezahlen
– Verbandsinteressen zu unterstützen
Für Verbandsverpflichtungen haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.
3. ORGANISATION
§ 9 Organe des Verbandes
A) Delegiertenversammlung
B) Vorstand
C) Geschäftsprüfungskommission (GPK) / Revisoren
D) Kommissionen und Arbeitsgruppen
A) DELEGIERTENVERSAMMLUNG (DV)
§ 10 Stellung der DV
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
§ 11 Einberufung
Die ordentliche DV findet jährlich im ersten Halbjahr statt.
Ausserordentliche DV können einberufen werden von:
– dem Vorstand
– der GPK
– mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitgliedervereine
§ 12 Stimmrecht
Stimmberechtigt sind:
– Mitgliedvereine und regionale Verbände, gemäss Delegiertenschlüssel (z. B. pro 20 Mitglieder 1 Stimme)
– Einzelmitglieder mit 1 Stimme
– Junioren und Gönner besitzen kein Stimmrecht.
3. ORGANISATION
§ 9 Organe des Verbandes
A) Delegiertenversammlung
B) Vorstand
C) Geschäftsprüfungskommission (GPK) / Revisoren
D) Kommissionen und Arbeitsgruppen
A) DELEGIERTENVERSAMMLUNG (DV)
§ 10 Stellung der DV
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
§ 11 Einberufung
Die ordentliche DV findet jährlich im ersten Halbjahr statt.
Ausserordentliche DV können einberufen werden von:
– dem Vorstand
– der GPK
– mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitgliedervereine
§ 12 Stimmrecht
Stimmberechtigt sind:
– Mitgliedvereine und regionale Verbände, gemäss Delegiertenschlüssel (z. B. pro 20 Mitglieder 1 Stimme)
– Einzelmitglieder mit 1 Stimme
– Junioren und Gönner besitzen kein Stimmrecht.
§ 13 Beschlüsse
Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Für Statutenänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
Für die Verbandsauflösung gilt § 24.
§ 14 Geschäfte der DV
a) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
b) Wahl des Präsidenten und des Vorstands
c) Wahl der GPK / Revisoren
d) Genehmigung von Reglementen
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Beschlussfassung über Anträge
g) Statutenänderungen
h) Auflösung des Verbandes
§ 15 Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
– Präsident/in
– Vizepräsident/in
– Finanzen
– Aktuariat / Administration
– Sport / Reglemente / Turniere
– weitere Ressorts nach Bedarf
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Amtsdauer:
2 Jahre, Wiederwahl möglich.
§ 16 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes und vertritt ihn nach aussen.
Er ist insbesondere zuständig für:
a) operative Führung
b) Umsetzung der DV-Beschlüsse
c) Pflege der Beziehungen zu Swiss Olympic, Behörden, Medien etc.
d) Organisation nationaler Meisterschaften
e) Anerkennung von Vereinen und Anlagen
f) Erlass und Anpassung von Reglementen
g) Finanzverwaltung und Budget
h) internationale Zusammenarbeit
Verträge bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.
C) GESCHÄFTSPRÜFUNGSKOMMISSION (GPK) / REVISOREN
§ 17 Aufgaben
Die GPK prüft Jahresrechnung,
Buchführung und Geschäftsführung.
Sie erstattet der DV schriftlich Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung.
§ 18 Wahl
Die DV wählt die GPK für jeweils ein Jahr.
D) KOMMISSIONEN / ARBEITSGRUPPEN
§ 19 Bildung
Der Vorstand kann ständige oder temporäre Kommissionen einsetzen, z. B.:
– Sportkommission
– Reglementskommission
– Disziplinarkommission
– Marketing/Kommunikation
– Nachwuchsförderung
4. FINANZEN
§ 20 Verbandsvermögen
Das Verbandsvermögen besteht aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Einnahmen aus Veranstaltungen
- Sponsoring
- Förderbeiträgen und Spenden.
§ 21 Verbandshaftung
Für Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.
§ 22 Bankverbindung
Der Verband führt ein Verbandskonto bei einer vom Vorstand bestimmten Bank.
5. ETHIK UND INTEGRITÄT
§ 23 Ethik-Charta
Der Verband verpflichtet sich zur Ethik-Charta des Schweizer Sports und untersteht dem Doping- und Ethikstatut von Swiss Olympic.
Er lehnt jede Form von Diskriminierung ab.
6. AUFLÖSUNG DES VERBANDES
§ 24 Voraussetzungen
Die Auflösung des Verbandes bedarf einer 3/4-Mehrheit der Delegiertenversammlung.
Ein verbleibendes Vermögen ist zur Förderung des Fussballgolf-Sports oder gemeinnützigen Zwecken in der Schweiz zu verwenden.
Genehmigt an der Gründungsversammlung vom xx.xx.2026