STATUTEN DES SCHWEIZER FUSSBALLGOLF VERBANDS (SFGV)


Statuten – Schweizerischer Fussballgolf Verband (SFGV)
Schweizerischer Fussballgolf Verband Associazione Svizzera di Calciogolf
Association Suisse de Footballgolf
Swiss Footballgolf Association

Statuten

1. Der Auftrag des Schweizerischen FussballGolf Verbandes (SFGV)

Wir verbinden Menschen durch Fussballgolf, eine aufregende Kombination aus Fussball und Golf.

2. Leitbild

Der Schweizerische FussballGolf Verband (SFGV) ist eine gemeinnützige Organisation mit dem Ziel, Fussballgolf schweizweit zu fördern, zu entwickeln und zu organisieren.

Der schweizerische FussballGolf Verband ist ein eingetragener Verein beim Bundesamt für Statistik unter der Unternehmens-Identifikationsnummer UID: CHE-447.668.101

3. Neutralität

Der Schweizerische FussballGolf Verband (SFGV) soll jegliche Diskriminierung einer Person aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, der Religion oder der Politik verhindern.

4. Freiwilligendienst, Sonderzahlung/Entschädigungen

Der Vorstand und die verschiedenen Gremien arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.

Es kann einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern aber eine Sonderzahlung/Entschädigung zugesprochen werden, wenn eine ausserordentliche Arbeit aufgetragen wurde, die dem Mitglied zur Ausführung des Auftrages zusätzliche Kosten entstanden sind, sofern alle Vorstandsmitglieder dies billigen und schriftlich bestätigen.

Die Sonderausgabe/Tätigkeit muss schriftlich mit Quittung abgelegt werden.

5. Transparenz

Die Statuten, Richtlinien sowie die strategischen Pläne inkl. Ziele und Zielsetzungen der Organisation werden auf der offiziellen Website des Schweizerischen FussballGolf Verbandes (www.swissfootballgolf.ch) verfügbar sein.

5.1 Strategische und operative Planüberprüfungen, Vorstandsleistungsbewertungen und Finanzberichte werden der Generalversammlung vorgelegt.

6. Interessenkonflikt

Direktoren im Vorstand sind ehrenamtlich tätig und haben oft andere Rollen (bezahlt und ehrenamtlich), zu denen auch die Mitgliedschaft im Vorstand anderer privater oder öffentlicher Organisationen und Verbände gehören kann.

6.1 Es ist sehr wichtig, Interessenkonflikte zu identifizieren.

6.2 Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Direktor in einer Position ist, in der er (oder eine andere Organisation, die er vertritt) persönlich von einer vom Vorstand genehmigten Entschädigung profitieren könnte.

In diesem Fall sollte der betreffende Direktor vom Abstimmungsverfahren des Themas, das einen Interessenkonflikt hervorrufen könnte, ausgeschlossen werden.

7. Struktur

Es ist entscheidend, dass alle Organisationen in einer Sportart zusammenarbeiten.

7.1 Der Schweizerische FussballGolf Verband (SFGV) ist die offizielle Organisation, die Footballgolf schweizweit verwaltet.

7.2 Vorstandsmitglieder gelten als die „Governors“ der Sportorganisation. Die Mitglieder sind die „Eigentümer“. Ziele, Zweck und strategische Richtungen sollten mit der WFGA abgestimmt werden.

7.3 Die WFGA wird sicherstellen, dass die Werte des Sports und der Fairplay-Gedanke in allen Ländern durch die nationalen Verbände, Klubs oder Vereinigungen einheitlich vermittelt werden und vom Schweizerischen FussballGolf Verband (SFGV) in der Schweiz konsequent durchgesetzt werden.

8. Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Schweizerischen FussballGolf Verbandes (SFGV). Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung statt.

8.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens 90 volle Tage im Voraus angekündigt.

8.2 Die Tagesordnung der Generalversammlung wird den Mitgliedern spätestens 30 volle Tage im Voraus zugestellt.

8.3 Direktoren stimmen nicht auf Hauptversammlungen ab.

8.4 Der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

8.5 Die ausserordentliche Generalversammlung findet innerhalb von 90 vollen Tagen nach Zustellung der Forderung statt.

8.6 Das Verfahren entspricht dem der ordentlichen Generalversammlung.

9. Tafel

Das Exekutivorgan des SFGV ist der Vorstand.

9.1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Vorstandsmitgliedern, die von den Mitgliedern auf der Generalversammlung für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt werden.

9.2 Die Anzahl der Vorstandsmitglieder im Vorstand sollte die Grösse und Aktivität der Organisation widerspiegeln.

9.3 Die Vorstandsmitglieder sollten aufgrund ihrer Fähigkeiten (z. B. Recht, Finanzen, Marketing und Sponsoring oder sportspezifisch) ausgewählt werden und nicht aufgrund der Region oder des Vereins, die sie vertreten.

10. Der Vorstand wählt einen Präsidenten, Generalsekretär und einen Kassier.

Der Präsident wird allgemein als Leiter der Organisation angesehen, aber es ist der Vorstand, der führt, nicht eine Einzelperson.

10.1 Die Rolle des Präsidenten besteht darin, den Vorstand zu leiten, indem er Sitzungen leitet, der Hauptsprecher der Organisation ist und die anderen Vorstandsmitglieder unterstützt.

10.2 Die anderen Vorstandsmitglieder sind berechtigt, die Organisation bei Bedarf zu vertreten.

10.3 Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

10.4 Unterausschüsse, Arbeitsgruppen und/oder Räte, die vom Vorstand mit der Arbeit an bestimmten Themen beauftragt werden, stellen dem Vorstand Berichte zur Verfügung.

11. Nationaler Verband

Mitglieder des Schweizerischen FussballGolf Verbandes (SFGV) sind die nationalen FussballGolf Clubs, Fussball Clubs des SFV oder Einzelmitglieder.

11.1 Um ein offizieller nationaler Verband des WFGA zu werden, muss der Bewerber (der Schweizerische FussballGolf Verband SFGV) die im Mitgliedschaftsantragsformular definierten Anforderungen erfüllen.

11.2 Es wird nur einen offiziellen Verband pro Land geben.

11.3 Die Mitgliedschaft kann vom WFGA-Vorstand gekündigt werden, wenn der nationale Verband die Anforderungen nicht mehr erfüllt oder nicht in Übereinstimmung mit den Governance-Richtlinien und/oder Statuten der WFGA handelt.

12. Vereine & Mitglieder

12.1 Idealerweise sollten Vereine und Mitglieder des Schweizerischen FussballGolf Verbandes (SFGV) sein.

12.2 Fussball Clubs können gleichzeitig auch Mitglied des Schweizerischen Fussball Verbandes (SFV) sein.

12.3 Vereine und Mitglieder sind die Motoren der Entwicklung des Sports und sollten im Schweizerischen FussballGolf Verband (SFGV) vertreten sein.

12.4 Die Aktivmitglieder verpflichten sich, die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des SFGV jederzeit zu respektieren und ihre Mitglieder dazu anzuhalten, diese zu respektieren, sowie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Sport (Tribunal Arbitral du Sport, TAS) in Lausanne (Schweiz) im Falle von Streitigkeiten anzuerkennen.

12.5 Als Mitglied der WFGA unterliegt der Schweizerische FussballGolf Verband (SFGV) und seine Mitglieder den Statuten und den von der WFGA aufgestellten Regeln (Wettkampfreglement, Dopingbekämpfung usw.), sofern diese nicht in direktem Widerspruch zu den Zielen des Schweizerischen FussballGolf Verbandes (SFGV) stehen.

13. Strategischer Plan

Der Vorstand wird einen strategischen Zweijahresplan mit klaren und messbaren Zielen herausgeben.

13.1 Der Plan beschreibt die Ziele und Zielsetzungen der Organisation. Der Strategieplan sollte in Absprache mit den Mitgliedern und wichtigen Interessenvertretern des Sports entwickelt werden. Der Plan sollte auch wichtige Leistungsindikatoren enthalten, anhand derer die Organisation ihren Erfolg misst.

13.2 Der strategische Plan wird jedes Jahr überprüft.

13.3 Rückmeldungen zur Leistung anhand der wichtigsten Leistungsindikatoren sollten in den Bericht der Generalversammlung aufgenommen werden.

14. Arbeitsplan

Für den Vorstand wird jedes Jahr ein Arbeitsplan entwickelt.

14.1 Der jährliche Arbeitsplan für den Vorstand sollte alle wichtigen Aktivitäten wie die jährlichen Turniere, Budgetgenehmigungen, Überprüfungen des strategischen und operativen Plans und Leistungsbewertungen des Vorstandes enthalten.

15. Einnahmen

Die Einnahmen des Schweizerischen FussballGolf Verbandes (SFGV) setzen sich zusammen aus:

  • Einzel-Mitgliedsbeiträge
  • Vereinsmitgliedschaften
  • Sanktionsgebühren
  • Subventionen, Sponsoring, Events, Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse
  • Handelsrückgaben und andere Vereinbarungen

16. Vereinskonto

Sämtliche Ein- und Auszahlungen werden über das Vereinskonto bei der Thurgauer Kantonalbank abgewickelt.

Konto Lauten auf: Schweizerischer FussballGolf Verband, Pratteln
IBAN: CH37 0078 4297 8786 0200 1
BIC-Code: 0078 - SWIFT-Code: KBTGCH22

17. Finanzbericht

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

17.1 Ein Finanzbericht der Organisation wird zu Beginn jedes Jahres herausgegeben und sollte folgende Berichte aus dem Vorjahr enthalten:

  • Gewinn-und Verlustrechnung
  • Geldflussrechnung
  • Bericht über wesentliche Planabweichungen
  • Auflistung aller wesentlichen ausstehenden Schuldner und Gläubiger
  • Bankabstimmung (einschliesslich Bankkontonachweise)

18. Auflösung des Schweizerischen FussballGolf Verbandes (SFGV)

Die Auflösung des Schweizerischen FussballGolf Verbandes SVFG bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Aktivmitglieder.

18.1 Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das gesamte vorhandene Vermögen einer steuerbefreiten Institution mit gemeinnützigem Zweck zugewiesen. In keinem Fall darf das Vermögen an die Gründer oder die Mitglieder zurückgegeben werden. Sie dürfen weder ganz noch teilweise und in keiner Weise zu deren Gunsten verwendet werden.

Diese Satzung, wurde von der Gründungsversammlung am Hauptsitz;
Schweizer FussballGolf Verband, Bahnhofplatz 1, CH-4133 Pratteln am 9. Juli 2022 durch alle Anwesenden Vorstandsmitglieder angenommen und tritt ab diesem Datum in Kraft.

Pratteln, den 9. Juli 2022

Daniel Jola,
Präsident
Andreas Höferlin
Generalsekretär
Ivo Frieden
Kassier

Statuten

Schweizerischer Fussballgolf Verband (SFGV)

Art. 1 Name, Sitz und Rechtsform

Unter dem Namen Schweizerischer Fussballgolf Verband (SFGV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in der Schweiz.

Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Zweck

Der SFGV bezweckt:

  • die Förderung, Organisation und Weiterentwicklung des Fussballgolfsports in der Schweiz
  • die Durchführung von nationalen Wettbewerben und Meisterschaften
  • die Vertretung der Schweiz gegenüber internationalen Organisationen, insbesondere der WFGA
  • die Förderung von Nachwuchs, Breitensport und Leistungssport
  • die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für den Spielbetrieb

Art. 3 Grundsätze

Der Verband bekennt sich zu:

  • Fair Play und sportlicher Integrität
  • Gleichbehandlung aller Mitglieder
  • Transparenz und Professionalität
  • nachhaltiger Entwicklung des Sports

Art. 4 Mitgliedschaft

4.1 Kategorien

Der Verband kennt folgende Mitglieder:

  • Vereine / Clubs
  • Einzelmitglieder (Lizenzspieler ohne Clubzugehörigkeit)
  • Ehrenmitglieder

4.2 Einzelmitglieder

Einzelpersonen können direkt Mitglied des Verbandes werden und erhalten eine offizielle Spielerlizenz.

4.3 Aufnahme

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte

  • Teilnahme an Wettkämpfen gemäss Reglement
  • Mitspracherecht (gemäss Kategorie)
  • Nutzung von Verbandsangeboten

Pflichten

  • Einhaltung der Statuten und Reglemente
  • Zahlung von Mitglieder- und Lizenzgebühren
  • Wahrung der Interessen des Verbandes

Art. 6 Organisation

Die Organe des Verbandes sind:

  • Generalversammlung (GV)
  • Vorstand
  • Revisionsstelle

Art. 7 Generalversammlung

Die GV ist das oberste Organ des Verbandes.

Aufgaben

  • Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung
  • Wahl des Vorstandes
  • Festlegung von Mitglieder- und Lizenzgebühren
  • Statutenänderungen

Art. 8 Vorstand

Der Vorstand ist das strategische und operative Führungsorgan.

Aufgaben

  • Führung des Verbandes
  • Umsetzung der Beschlüsse der GV
  • Organisation des Spielbetriebs
  • Aufnahme von Mitgliedern

Art. 9 Wettkampfwesen

Der SFGV organisiert:

  • nationale Meisterschaften
  • Turniere und Serien
  • Ranglisten

Details werden in separaten Reglementen festgelegt (z. B. Spielsystem, Ranking, Teilnahmebedingungen).

Art. 10 Reglemente

Zur Umsetzung dieser Statuten erlässt der Verband Reglemente, insbesondere:

  • Wettspielreglement
  • Lizenzreglement
  • Disziplinarreglement

Diese können flexibel angepasst werden.

Art. 11 Finanzen

Der Verband finanziert sich durch:

  • Mitglieder- und Lizenzgebühren
  • Sponsoring
  • Veranstaltungen
  • weitere Einnahmen

Art. 12 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.

Art. 13 Disziplinarwesen

Verstösse gegen Statuten und Reglemente können sanktioniert werden.

Details werden im Disziplinarreglement geregelt.

Art. 14 Auflösung

Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der GV.

Das verbleibende Vermögen ist einem sportlichen Zweck zuzuführen.

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